Bestattung
Leistungsbeschreibung
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen eine gesetzliche Friedhofspflicht.
Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, die der für den Todesfall zuständigen Stelle zuzuleiten ist.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
- Vorfahren (Eltern, Großeltern)
- Geschwister
Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Sorgt die zuständige Stelle für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.