Aufenthaltserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer entsprechenden Genehmigung, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird.
Es wird zwischen 5 Arten eines Aufenthaltstitels unterschieden:
- Aufenthaltserlaubnis (wird befristet erteilt)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet und zeitlich sowie räumlich unbeschränkt; berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- Visum (Schengen-Visum oder nationales Visum)
Was sollte ich noch wissen?
Wer benötigt einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit?
Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören, benötigen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt. Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten dürfen in der Übergangszeit in der Regel nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU eine Arbeit aufnehmen.
Welche Ausnahmen gibt es zum Aufenthaltstitel?
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Unionsbürger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt. So bedürfen z.B. Staatsangehörige bestimmter Staaten für Aufenthalte von bis zu drei Monaten keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie einen Reisepass besitzen und keine Arbeit aufnehmen wollen.
Welche Grundlage besteht für die Rechtstellung von Ausländern?
Die Rechtstellung von Ausländern aus sog. Drittstaaten, das heißt Staaten, die weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum noch der Schweiz gehören, richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen. Der Status von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) ergibt sich aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU, der Statuts von Schweizern aus dem EU-Freizügigkeitsabkommen.