Denkmal
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Die aus der Maßnahme resultierenden Maßnahmen können durch die Untere Denkmalbehörde zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigt werden.
Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an schutzwürdigen Kulturgütern, Baudenkmälern und Gebäuden in Denkmalbereichen setzen voraus, dass die vorgenommene Maßnahme an seinem Eigentum nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung bzw. zur Erhaltung erforderlich und in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden sind. In einem gemeinsamen Runderlass des zuständigen Landesministerien sind Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11a/b Einkommenssteuergesetz enthalten. Der Erlass wird unter https://recht.nrw.de unter der Ausgabe 2016, Nr. 25 vom 11.10.2016, S. 607-666, zur Verfügung gestellt.
Anliegend steht Ihnen ein Antragsformular zur Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 10 f bzw. 10 g Einkommenssteuergesetz zur Verfügung. Das Informationsblatt gibt Ihnen einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen und die Gebührenfestsetzung.
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
48147 Münster
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Telefon:+49 251 591-4043 Fax:+49 251 591-4025 Birgit.breloh@lwl.org
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