Hundehaltung Anmeldung nach dem Landeshundegesetz
Hundehaltung Anmeldung nach Landeshundegesetz
Anmeldung/Antrag große Hunde, Hunde bestimmter Rassen, gefährliche Hunde
Die Verpflichtung zur Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist den meisten Hundehalter:innen bekannt.
Darüber hinaus bestehen nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) weitere Verpflichtungen:
Allgemeine Pflichten für alle Hundehalter:innen
Nach dem Landeshundegesetz sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
In den folgenden Bereichen/Situationen sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
• In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
• bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Weitere Regelungen können in den örtlichen Satzungen der Kommunen und weiteren Gesetzen getroffen werden.
Für das Stadtgebiet Isselburg gilt nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Isselburg innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln Anleinpflicht für Hunde.
Weitere Verpflichtungen von Hundehalter:innen
Für Halter:innen folgender Hunde bestehen nach dem Landeshundegesetz weitere Verpflichtungen:
1. Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (§ 11 LHundG NRW - großer Hund)
2. Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (§ 10 LHundG NRW - Hunde bestimmter Rassen)
3. Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 LHundG NRW - gefährliche Hunde)
Kreuzungen im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Mischlinge, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer der o. g. Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen haben die Hundehalter:innen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen solchen Mischling handelt.
Die Einzelheiten zu den jeweiligen Hunden werden entsprechend den zugeordneten Ziffern in unserem Merkblatt zum Landeshundegesetz erläutert. Das Merkblatt finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite unter „Dokumente“