Sondernutzung von Straßen Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Öffentliche Straßen können auch anders genutzt werden, als nur für den Verkehr. Beispiele solcher Sondernutzung sind beispielsweise:
- wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
- Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch Werbeanlagen)
- Benutzung einer privaten Zufahrt oder
- eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück
Diese Sondernutzungen sind genehmigungspflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist die Straßenbaubehörde des jeweiligen Straßenbaulastträgers zuständig.
Straßenbaubehörde ist:
- bei Bundesautobahnen: Bezirksregierungen (Dezernat 25)
- für das übrige Straßennetz: die örtlichen Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden je nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße fällig. Zudem spielen das wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin eine Rolle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Sondernutzungserlaubnis wird zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.