Unterrichtungsnachweis für Bewachungsgewerbe
Leistungsbeschreibung
Eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe wird nur erteilt, wenn Sie an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen haben.
Hinweis: Diese Unterrichtungspflicht gilt für Bewachungsunternehmer sowie Wachpersonal.
Die Schulungen für den Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe vermitteln Ihnen die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse. Die Kenntnisse werden durch mündliche und schriftliche Fragen überprüft.
Die Bescheinigung über die Errichtung erhalten Sie nur, wenn Sie ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen haben.
Von der Notwendigkeit der Unterrichtung kann unter den Voraussetzungen der Bewachungsverordnung abgesehen werden.
Ausnahmen: Für Ladendetektive, Kontrollgänge im öff. Raum und Türsteher reicht eine Unterrichtung nicht aus. Hierfür benötigen Sie den Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für den Unterrichtungsnachweis legt die jeweilige IHK fest. Sie ergeben sich aus dem jeweiligen IHK-Gebührentarif.
Was sollte ich noch wissen?
An einer 80-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbstständige ausüben wollen,
- selbstständige Bewachungsgewerbetreibende, denen die Erlaubnis nach dem 01.12.1991 erteilt wurde,
- bei juristischen Personen: die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer), soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt betraut sind und diese Aufgaben nach dem 01.12.1991 übernommen haben,
- Betriebsleiter, wenn sie in dieser Funktion erst nach dem 01.12.1991 tätig geworden sind.
An einer 40-stündigen Unterrichtung müssen teilnehmen:
- Unselbstständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden sollen, sofern sie nicht vor dem 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen diese Aufgaben übernommen haben.