Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Leistungsbeschreibung
Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht. Unterhaltsleistungen werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und längstens für 72 Monate gezahlt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.
Nach Abzug des maßgeblichen Kindergeldes ergeben sich zurzeit (seit 01.01.2010) folgende Beträge:
- für Kinder bis 5 Jahre = 133 Euro
- für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren = 180 Euro
Von diesen Beträgen werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, abgezogen.
An wen muss ich mich wenden?
Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen können Sie bei Ihrem Jugendamt stellen.