Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Leistungsbeschreibung
Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, d.h. auch außerhalb des Europäischen Binnenmarktes tätig sind, können den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) beantragen.
Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen speziellen Status, er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dadurch Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß der Zollvorschriften in Anspruch nehmen.
Der Status kann in unterschiedlichen Varianten erteilt werden:
- AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachung“ (AEO C)
- AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)
- AEO Zertifikat „Zollrechtlichen Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO F)
Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können die folgenden Vergünstigungen gewährt werden:
- Für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) müssen bei Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da diese Bedingungen bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden. Dies beschleunigt die Bewilligungsverfahren und erleichtert für europaweit tätige Unternehmen die Bewilligungserteilung in anderen Mitgliedstaaten, da das AEO-Zertifikat in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anerkannt wird.
- Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (so genannte Vorabanmeldungen) mit reduzierten Datensätzen abgeben, im Gegensatz zu Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Besitz eines AEO-Zertifikats S oder F sind.
- Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt und der Bewilligungsinhaber eines AEO-Zertifikats S oder F kann davon vorab informiert werden.
- Nach dem bereits vorliegenden Modernisierten Zollkodex (MZK) werden einige zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung, Nutzung der zentralisierten Zollabwicklung) an die Erfüllung von AEO-Bewilligungsvoraussetzungen geknüpft, wobei der AEO-Status selbst keine Voraussetzung ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 5a Zollkodex (ZK) und Art. 14a – Art. 14x Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Kontaktstelle AEO in Nürnberg.
Diese ist für die gesamte mitgliedstaatsübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) zuständig und erteilt neben den örtlich zuständigen Hauptzollämtern auch allgemeine Informationen zum Thema.
Für den Antrag auf Erteilung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Hauptzollamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden:
- die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO)
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen (Art. 14i ZK-DVO)
- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO)
- gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards (Art. 14k ZK-DVO – nur von AEO S und AEO F zu erfüllen)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist zeitlich nicht befristet.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung der Gemeinschaften (ZK
- Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 Der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO)