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Öffnungszeiten

🇩🇪 Bürgerservice bitte nur nach Online-Terminreservierung

🇬🇧 Please use the appointment booking system for appointments at the Citizens Office

🇳🇱 Gebruik dan het online afsprakenformulier voor Burgerservice

Rathaus Minervastraße

Mo., Di., Do. und Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Mo. und Do. 14:00 - 16:00 Uhr


Verwaltungsstandort Hüttenstraße

Mo., Di., Do. und Fr.  08:30 - 12:30 Uhr
Mo. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr

Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

Minervastraße 12
46419 Isselburg
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Telefon:+49 2874 911-0
Fax:+49 2874 911-20
stadt@isselburg.de
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Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht

Leistungsbeschreibung

Der Rundfunkbeitrag löst die Rundfunkgebühr zum 01.01.2013 ab. Er wird im privaten Bereich je Wohnung erhoben. Dabei ist er unabhängig von Art und Anzahl der Rundfunkgeräte. Es gilt die Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.

Der Rundfunkbeitrag deckt alle Rundfunkgeräte, Smartphones und Computer innerhalb der Wohnung sowie die privaten Autos aller Bewohner ab. Zahlt ein Bewohner den Rundfunkbeitrag, ist damit die Beitragspflicht aller in der Wohnung lebenden Personen abgedeckt.

Haben Sie eine Zweitwohnung, so müssen Sie dafür einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag zahlen. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erfolgt automatisch, solange Sie keine anderen Angaben machen.
Haben Sie innerhalb einer Wohnung bisher mehrfach Rundfunkgebühren gezahlt, melden Sie sich bitte bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln oder gehen Sie online.

An wen muss ich mich wenden?

Voraussetzungen

Beitragspflichtig im privaten Bereich sind: Wohnungen volljähriger Personen

Welche Gebühren fallen an?

Für Bürgerinnern und Bürger:

  • Je Wohnung: 17,98 Euro monatlich
  • Jede weitere Wohnung: 17,98 Euro monatlich

Der Rundfunkbeitrag ist für jeweils drei Monate zu leisten und wird in der Mitte eines Dreimonatszeitraums erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Rundfunkbeitrag wird ab 01.01.2013 erhoben.

Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet zum Ende des Monats, in dem dies mitgeteilt wird. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis zu dem Zeitpunkt beendet ist und die Bewohner ausgezogen sind.

Was sollte ich noch wissen?

Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist:

  • dass diese von niemandem bewohnt wird und
  • für die kein Mietvertrag besteht und
  • für die auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.