Pflanzenschutzmittel
Leistungsbeschreibung
Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der zuständigen Stelle angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht, wenn die Pflanzenschutzmittel für andere angewendet oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll. Nicht anzeigepflichtig ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe. Ebenso muss der zuständigen Stelle vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen, wenn Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen oder über das Internet in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) nur Personen gestattet, die über einen von der zuständigen Stelle ausgestellten Sachkundeausweis verfügen, bzw. die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutzsachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
- Pflanzenschutzmittel anwenden,
- über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,
- Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
- Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.