Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus EU-Land
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt war, kann es wieder zugelassen werden. Die Wiederzulassung kann nur auf den alten Halter im alten Zulassungsbezirk erfolgen. Hierbei ist gleichzeitig eine Umkennzeichnung auf ein Wunschkennzeichen möglich.
Voraussetzungen:
- Wenn das Fahrzeug nicht verändert wurde, ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen.
- Wurden am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen, ist ein entsprechendes Gutachten nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (maximal 3 Monate alt)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
- alter Fahrzeugbrief und alter Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) durch die Abmeldebescheinigung oder den letzten gültigen Bericht über die Hauptuntersuchung
- Versicherungsbestätigung
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
- noch vorhandene Kennzeichenschilder
- Gutachten nach § 19 StVZO, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
- bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Vertreters
- bei Firmen: zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- bei Vereinen:zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern:zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (gegebenenfalls Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Was sollte ich noch wissen?
Sie dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung müssen Sie mitführen.