Kraftfahrzeug Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen der vorübergehenden und der endgültigen Stilllegung eines Fahrzeugs nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug besitzt entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Nach der Entfernung der Stempelplaketten dürfen Sie mit den ungestempelten Kennzeichen Rückfahrten nur in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchführen. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Sie müssen bei dieser Rückfahrt den kürzesten Weg (ohne Umweg) wählen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- den Verwertungsnachweis
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 FZV
Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich.
Was sollte ich noch wissen?
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Hinweis: Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen
Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens.