Handwerksrolle Eintragung zulassungspflichtiges Gewerbe
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als so genanntes stehendes Gewerbe selbständig betreiben möchten, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb (auch ohne gewerbliche Niederlassung), dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, sofern zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung besteht und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk überwiegen.
Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Erst die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigt zur Ausübung des Handwerks. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte (Gewerbekarte) verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegen soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei Einzelunternehmen:
- Antrag auf Eintragung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des Inhabers (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Antrag auf Eintragung
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Nachweis über Qualifikation (Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis etc.) des oder der Gesellschafter (bei angestelltem Betriebsleiter siehe dort)
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
- Antrag auf Eintragung
- Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
- Kopie des Handelsregisterauszuges - bei EU-Staaten angehöriger Gesellschaft: Vorlage einer Übersetzung des Registerauszuges des Herkunftslands
- Kopie Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
- nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister wird ein aktueller Registerauszug benötigt
bei Anstellung eines Betriebsleiters:
- Betriebsleitererklärung
- Kopie des Arbeitsvertrages des Betriebsleiters
- Nachweis über Qualifikation des Betriebsleiters (Kopie Meisterbrief, Dipl.-Zeugnis, Industriemeisterurkunde, Technikerzeugnis, Ausnahmegenehmigung, Ausübungsberechtigung etc.)
- Gegebenenfalls Meldebestätigung der Einzugsstelle (Krankenkasse) über die Anmeldung des Arbeitnehmers
Rechtsgrundlage
- § 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 6 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
- §§ 10-15 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)