Handwerksrolle Eintragung Ausnahmebewilligung
Leistungsbeschreibung
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Auch wenn der Antragsteller oder der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt haben, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügen, dann können sie unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung erreichen.
Die zuständige Stelle erteilt eine Ausnahmebewilligung, wenn der Antragsteller neben der fachlichen Befähigung zum Führen eines Handwerksbetriebes durch Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten über einen anerkannten Ausnahmegrund verfügt. Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung wäre, die Meisterprüfung abzulegen. Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen. Antragsteller können nur natürliche Personen sein. Falls die eingereichten Unterlagen keinen ausreichenden Qualifikationsnachweis ergeben, erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin Gelegenheit, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung zu belegen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Falls Sie die Meisterprüfung noch ablegen möchten: Vorlage Ihres "Prüfungsfahrplans" (Anmelde- und Teilnahmebescheinigungen für Vorbereitungskurse, aus denen sich Beginn, Dauer und regelmäßige Teilnahme ergeben); gegebenenfalls der Zulassungsbescheid
- Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise in einfacher Ausfertigung
- Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaber, Gesellschafter oder als Betriebsleiter führen möchten (auch Angaben zu einem bereits bestehenden Betrieb, der nachträglich in die Handwerksrolle eingetragen werden soll)
- Benennung des Ausnahmegrundes (z.B. fortgeschrittenes Alter, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, drohende Arbeitslosigkeit, etc.)