Handwerksrolle Beurteilung Eintragung gleichwertiger Prüfungen
Leistungsbeschreibung
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Sie oder Ihr Betriebsleiter können als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur, Absolvent einer technischen Hochschule bzw. einer staatlich oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht.
Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz einen vergleichbaren Hochschulabschluss erworben haben; sonstige Berufsqualifikationen finden über § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Berücksichtigung. Eine Eintragung kann des Weiteren bei Vorliegen einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgen (z.B. Industriemeister).
Die Handwerkskammer (HWK) beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Eintragung trifft ebenfalls die Handwerkskammer.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige (Betriebsstätte) liegt.