Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
Leistungsbeschreibung
Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Die Aufnahme setzt voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- Bescheinigung der im Heimatstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts/ der europäischen Rechtsanwältin zu dem Beruf (möglichst nicht älter als drei Monate)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, entweder über eine in Deutschland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat
Für eventuell weiter vorzulegender Nachweise wenden Sie sich bitte an die angegebene zuständige Stelle.