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Mo.

08:30 - 12:30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr


Di.08.30 - 12.30 Uhr


Mi.ganztägig geschlossen


Do.08.30 - 12.30 Uhr

14.00 - 18.00 Uhr

    

Fr.08.30 - 12.30 Uhr


Bitte beachten Sie die gesonderten Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen!

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46419 Isselburg
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Fax:+49 2874 911-20
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Ausbildungsförderung

Leistungsbeschreibung

Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ermöglicht es jungen Menschen, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- bzw. Hochschulausbildung zu absolvieren.
Anspruch haben:

  • Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab.
  • Höchstalter von 29 Jahren, bei der überwiegenden Anzahl der Masterstudiengänge ein Höchstalter von 34 Jahren
  • bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse. Für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von deren Wohnsitz eine entsprechende Schule nicht erreicht werden kann.

Studierende:
Studierende erhalten bei nachgewiesenem Bedarf ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, Förderung in Form eines Zuschusses (50 %) und eines zinslosen Darlehens (50 %).
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens erfolgt später in niedrigen Raten.  Jedoch müssen Sie, unabhängig von der Höhe der gezahlten Ausbildungsförderung, nicht mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Studierenden ab. Da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt, werden deren Einkünfte der der Berechnung der Ausbildungsförderung berücksichtigt.
Für Studierende ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
 

Schüler:
Schüler, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten erst ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung. Diese ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Schülers ab. Da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt, werden deren Einkünfte der der Berechnung der Ausbildungsförderung berücksichtigt.
Im Schulbereich werden in der Regel zweijährige Ausbildungen, einjährige nur in Ausnahmefällen, gefördert.
Hinweis: Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensnachweise der Eltern
  • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid

Wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

  • Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr (bis 2010)
  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)

Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen Sie die bundeseinheitlichen Formblätter verwenden. Die Formblätter erhalten Sie von den Ämtern für Ausbildungsförderung und können auch auf den Internetseiten des BMBF heruntergeladen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

BAföG wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, jedoch erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde. Stellen Sie den Erstantrag daher sofort nach der Zulassung zum Studium / Zusage für den Ausbildungsplatz.
Die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Danach müssen Sie die entsprechenden Weiterförderungsanträge stellen.