§ 43 Infektionsschutzgesetz Belehrung
Leistungsbeschreibung
Einige ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.
Wenn Sie in dem Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie arbeiten, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Diese Bescheinigung sagt aus, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vorallem darüber, bei welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- ggf. ein ärztliches Zeugnis
Welche Gebühren fallen an?
Die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt.