elektronischer Aufenthaltstitel
Leistungsbeschreibung
Ab dem 1. September 2011 wird bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden ab diesem Tag als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des eAT ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten in der Behörde ist dabei zu rechnen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind. Da hier der Einzelfall entscheidend ist, sollte vorher bei der Ausländerbehörde wegen der erforderlichen Unterlagen angefragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100 €
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110 €
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 65 - 80 €
- Niederlassungserlaubnis: 135 - 250 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und an die zuständige Stelle versandt. Dadurch ergeben sich Bearbeitungszeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.
Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.
Was sollte ich noch wissen?
Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: Informationen eAT