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11.07.2022

Wasserentnahme aus Gewässern verboten

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Kreises Borken

Zur Wahrung der Allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung hat der Landrat des Kreises Borken als Untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die folgende Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Kreises Borken erlassen.

Die Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 in der zurzeit gültigen Fassung bekanntgemacht:

Der Landrat des Kreises Borken als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 18 Abs. 1 WHG i.V.m. § 20 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, folgende


Allgemeinverfügung:

1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer Gewässer wird wie folgt beschränkt:

Die Entnahme von Wasser mittels mechanischen oder elektrischen Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern im gesamten Gebiet des Kreises Borken wird untersagt.

Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.

2. Die Untersagung gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im gesamten Gebiet des Kreises Borken. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.

3. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Untersagung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Einsichtnahme in die Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung liegt in der Zeit vom 08.07.2022 bis zum 12.08.2022 im Kreishaus des Kreises Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken, Raum 1432 während der Dienststunden in der Zeit von montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. Aufgrund der aktuell eingeschränkten Zugänglichkeit der Kreisverwaltung ist eine Anmeldung online unter termine.kreis-borken.de (Fachbereich Natur und Umwelt) oder telefonisch unter der Telefonnummer 02861/681-7169 erforderlich. Eine Einsichtnahme kann mit maximal zwei Personen gleichzeitig erfolgen.

2. Darüber hinaus kann die Allgemeinverfügung auch digital über www.kreis-borken.de/umwelt-bekanntmachungen  eingesehen werden.